Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig werden zwar hinsichtlich dieser Norm verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4 Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).
Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist der Antragsgegner als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB II. § 52 SGB 2 ist im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung verfassungsgemäß (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 25.03.2010 - L 20 AS 39/08).
Anmerkung:
Der Datenschutz wird über die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet. Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung ist nur zulässig, soweit die Regelungen der §§ 67 ff. SGB X oder andere Vorschriften im Sozialgesetzbuch, insbesondere die §§ 50 – 52a SGB II, es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs. 1 SGB X).
Damit ist der Grundsicherungsträger nach der gesetzlichen Rechtslage nicht gehindert, im Rahmen der Gesetze die Sozialdaten des Leistungsbeziehers zu verarbeiten, auch wenn der Antragsteller in diese Datenverarbeitung nicht eingewilligt hat.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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