Der EuGH hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat.
Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Bestimmungen der neuen Verordnung nicht im Licht seiner früheren Rechtsprechung auszulegen sind und dass ein vollarbeitsloser Grenzgänger eine Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnstaat beantragen kann, es sei denn, die Übergangsregelung der Verordnung von 2004 ist auf ihn anwendbar.
Quelle: EuGH vom 11.04.2013 - 443/11
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