Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte behinderter und pflegebedürftige Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung selbst organisieren.
Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 1/12 R).
Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:
" Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen