Dazu das hat Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12 wie folgt geurteilt:
Ist auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 der Einstieg in eine erneute Sachprüfung von der zuständigen Behörde zu Recht abgelehnt worden, weil weder die zu überprüfende Bescheide im Einzelnen benannt worden noch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit getroffener Entscheidungen aufgezeigt worden sind, so besteht auch bei Nachholung dieser Mitwirkungshandlungen im Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg einer Klage auf Gewährung höherer Leistungen unter Aufhebung der die Überprüfung ablehnenden Entscheidungen sowie unter Verpflichtung zur Abänderung der entsprechenden ursprünglichen Bewilligungen (abweichend zu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2012 - L 18 AS 513/12 B PKH-).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11
Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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