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Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?

Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? « Kritische Standpunkte

Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen.

Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein, mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie im Widerspruchsverfahren aufheben müssten.

Anmerkung:

1. Zur Gewährung von PKH, denn das Aufforderungsschreiben zur Meldung begegnet insoweit Bedenken, als ein Meldezweck nicht benannt wird (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2007 - L 20 B 114/07 AS.

Der Grundsicherungsträger beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III handelt.

Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anwendbar. § 309 SGB III normiert eine allgemeine Meldepflicht.

Gemäß § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung,Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Für das SGB III entspricht es insoweit einer weit verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu benennen ist.

Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL 855/02 m.w.N.).

Auch in der einschlägigen Literatur zu § 31 SGB II wird vertreten, dass die Meldeaufforderung einen nach § 309 SGB III zulässigen Zweck bezeichnen muss (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, RdNr. 74).

Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007, L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS 136/06 ER).


2.Siehe auch zu den Anforderungen der Wirksamkeit an eine Meldeaufforderung BSG, Urteil vom 09.11.2010  - B 4 AS 27/10 R , Rz. 25.


3. Dazu Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59, Rz. 32-33

Nach § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II kann die Aufforderung zur Meldung zum Zweck der Erbringung oder Vorbereitung von Eingliederungsleistungen, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Der Träger der Leistungen nach dem SGB II hat daher ein Entschließungsermessen, ob er eine Meldeaufforderung erlässt.

Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist daher auch nur im Hinblick auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Meldeverlangens – ordnungsgemäße Meldeaufforderung (insbesondere auch korrekte Rechtsfolgenbelehrung) und Bestehen mindestens eines der im Gesetz genannten Meldezwecke – vorliegen.

Der Zweck der Meldung muss in der Meldeaufforderung mitgeteilt werden. Es reicht aber aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich.
 


4.Bayerisches Landessozialgericht 7. Senat, Beschluss vom 06.10.2011, L 7 AS 731/11 B ER

ER wegen Unterlassen künftiger Verwaltungsakte

Für das Unterlassen künftiger Verwaltungsakte ist im Eilverfahren eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft.

In Zukunft mögliche Verwaltungsakte (hier Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II) können regelmäßig nicht durch einstweiligen Rechtsschutz unterbunden werden. Sonst hätte die Behörde keine Möglichkeit mehr, hierzu ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Zukünftige Verwaltungsakte können nur dann ausnahmsweise im Eilverfahren unterbunden werden, wenn nach Erlass der Verwaltungsakte effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich wäre.
 
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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