So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E
Siehe dazu auch: Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.
Sagenhaft!
AntwortenLöschenDann ist man bei einem Gebührenrahmen von 15,- bis 160,- EUR bei einer Mittelgebühr von 87,50 EUR!
Na, so kann man auch versuchen, Prozessen vorzubeugen.