Miethilfe für 600.000 Berliner steigt
Gute Nachrichten für alle Hartz-IV-Empfänger:
Die Jobcenter müssen ihnen jetzt deutlich mehr Geld auszahlen!
Das Sozialgericht stellte fest, dass die Obergrenzen für ihre Miethilfen zu niedrig sind. Der Senat habe sich verrechnet.
Das Urteil lässt kein gutes Haar an der Berliner Verordnung, die Hartz-Empfänger offenbar um ihnen zustehendes Geld prellte.
Demnach stützte sich der Senat auf falsche Zahlen, als er die Höchstgrenzen für Wohnhilfen festlegte. So kam es dazu, dass die Miet-Unterstützung um 20 bis 25 Prozent zu niedrig ausfiel.
Einem Einzelnen stehen statt bis zu 318 Euro jetzt 394 Euro Hilfe bei der Bruttokaltmiete zu. Bei sechs Personen sind es statt 694 Euro jetzt 848 Euro.
Die fast 600 000 Hartz-IV-Empfänger in Berlin wird es freuen. Das Urteil, das auch die Zahl der Zwangs-Umzüge verringern soll, hat aber gleich mehrere Haken:
Wer den höheren Betrag erhalten will, muss selbst vor Gericht ziehen.
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten:
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 - Az. S 37 AS 30006/12 entschieden, dass es die Berliner WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.
Weiterhin argumentierte das Gericht, dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) - nicht bedeutet , dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt.
Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).
Hartz IV-Empfängern, welche zur Kostensenkung aufgefordert wurden, sollten unbedingt ein Widerspruchs - und Klageverfahren führen.
Das BSG hat den Begriff der "Angemessenheit" im vorliegenden Zusammenhang in zahlreichen Entscheidungen zum § 22 SGB II konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R)
Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wird das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).
Wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des RA L. Zimmermann.
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Vielen Dank für diese wunderbare Seite, aus der ich, gottseidank als Nichtbetroffener, schon viele wertvolle Informationen zur Weiterverteilung an meine teilweise bedürftige Bekanntschaft aus dem Bereich der Freiwilligenarbeit erhalten habe. Weiter so!
AntwortenLöschenAber dieses scrollende Hintergrund mit den Buchrücken - der verursacht bei mir Augenkrebs...