Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht von vornherein aus, da sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht , so die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 25.02.2013, Az. L 9 AL 8/13 B ER.
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht.
2. Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist.
Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.
3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III fort.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
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