Direkt zum Hauptbereich

Pauschaler Überprüfungsantrag "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte" darf vom Jobcenter ohne Sachprüfung abgelehnt werden.

Leitsätze:

Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.

Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

Anmerkung:


Denn bei einem solchen Überprüfungsbegehren sind die zu überprüfenden Bescheide und die rechtlichen Beanstandungen vom Hilfesuchenden bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu benennen ( vgl. BSG, Beschluss vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B; vorhergehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, L 29 AS 728/11).

So die Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11 .

Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, - L 18 AS 1341/12 B PKH

Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.






Kommentare

  1. Hans A. von Rippach7. Februar 2013 um 14:53

    Dazu auch ein interessanter, lesenwerter Aufsatz in der SGb 12/12, 625:
    Bestandskraft versus materielle Gerechtigkeit – Grenzen bei der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte
    Prof. Dr. Thomas Voelzke
    Julia Hahn
    Das „Zugunstenverfahren“ steht im Verruf, der Bestandskraft im Sozialverwaltungsverfahren einen zu geringen Stellenwert einzuräumen. Unter diesem Blickwinkel werden aktuelle Probleme zu § 44 SGB X untersucht.

    http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/bestandskraft-versus-materielle-gerechtigkeit-grenzen-bei-der-ueberpruefung-bestandskraeftiger-belastender-verwaltungsakte/detail.html

    AntwortenLöschen
  2. Hätte im Vorverfahren noch etwas gerettet werden können?

    geonic

    AntwortenLöschen
  3. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes hätte der Überprüfungsantrag im Vorverfahren noch konkretisiert werden können. Allerdings lagen mir da die Verwaltungsakten noch nicht vor und ich konnte nicht ahnen, dass JEDER Bescheid des Jobcenters rechtswidrig war. Naja, ein paar verfahren warten noch (bei anderen Senaten des LSG Berlin-Brandenburg) auf eine Entscheidung. Vielleicht nimmt sich ja das BSG doch mal irgendwann der Sachen an.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. In einigen Fällen, in denen wir bereits im Vorverfahren tätig waren, wollte die Behörde nur AE in ihren heiligen Hallen mit Kopierkosten zulassen ...

      Wir vertreten die Auffassung, dass Rechtsnormen, die "in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden" (§ 40 II Nr 2 SGB II iVm § 330 I SGB III) sind, von Amts wegen (vergl. 2 Senat des BSG, Urteil vom 5.9.06, B 2 U24/05 R) in jedem Einzelfall (bezieht sich mE auf den "Leistungsfall" mit allen Verwaltungsentscheidungen), beachtet werden müssen mit Wirkung auf die Entstehung der ständigen Rechsprechung, mitunter sogar mit Wirkung auf einen früheren Zeitpunkt (uneinheitliche Rechtsanwendung).

      Dass die ständige Rechtsprechung nicht zu den entsprechenden Änderungen führte, hat mE nichts mit der Massenverwaltung zu tun, sondern mit Organisationsversagen.

      geonic

      Löschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist