So das Bayerisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 07.01.2013 - L 7 AS 832/12 B PKH.
Eine Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat den Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit über die künftige Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zu verschaffen.
Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung für die laufenden Leistungen.
Wenn der Umzug ohne Zusicherung erfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung. Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Zusicherung wird hinfällig. Die angemessenen Unterkunftkosten werden im Rahmen der Bewilligung bzw. Ablehung der laufenden Leistungen geklärt.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf.
Die Klage ist unzulässig, weil die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R).
Anmerkung:
Eine im Eilverfahren erstrittene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bietet gegenüber dem Begehren auf Übernahme der potentiellen Unterkunfts- und Heizkosten keine Sicherheit.
Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten nicht konstitutiv und gewährleistet daher nicht die Übernahme der künftigen Mietkosten (s. dazu SG Chemnitz vom 26.7.2012 – S 14 AS 3078/12 ER).
Hat das Jobcenter ihnen keine schriftliche Zusicherung für die Kosten der Unterkunft Ihrer neuen Mietwohnung gegeben? Ist Ihr Umzug erforderlich?
Vertrauen Sie einer langjährigen Erfahrung im Sozialrecht- Ihr Team des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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