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Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich

Immer mehr Arbeitslose erhalten wegen ihres vormals geringen Lohns so wenig Arbeitslosengeld, dass sie zusätzlich auf Hartz IV angewiesen sind. Wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, gab es im vergangenen Oktober bundesweit 83.118 Parallelbezieher von Arbeitslosengeld I und Hartz IV. Das war etwa jeder zehnte Arbeitslosengeld-Empfänger.

Ein Jahr zuvor, im Oktober 2011, waren demnach 73.178 Menschen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Hartz IV angewiesen. Im Jahresvergleich stieg ihre Zahl damit um fast 14 Prozent.

Die Zeitung bezieht sich auf Statistiken der Bundesagentur für Arbeit.

Nach Angaben der BA lag der komplette Hartz-IV-Bedarf, also einschließlich Miete und Heizung, für einen Alleinstehenden ohne Kind im August des Vorjahres bei durchschnittlich 668 Euro.

Um auf einen Arbeitslosengeldanspruch in gleicher Höhe zu kommen, musste ein Alleinstehender nach Berechnungen der Linken einen monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.600 Euro gehabt haben.

Wer weniger verdiente, war demnach bei Arbeitslosigkeit auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Quelle:

Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 572/12 NZB


Bezüglich Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden ist keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids sowie die Anrechnung einer Arbeitslosengeldnachzahlung auf Alg II mehr gegeben.


Dass nachgezahltes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich geklärt, vgl. nur BSG Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R.

Auch was die Bestimmtheitsanforderungen von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich des SGB II, insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anbetrifft, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R jeweils m.w.N.).

Hinweis:

Vom Arbeitslosengeld I als anrechenbares Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II können abgesetzt werden:

Pauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR; nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II der Beitrag für die Riester-Rente; die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie auch während des Bezugs der Lohnersatzleistung der Gewerkschaftsbeitrag (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 436/10 und  BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R (30.)

Die Aufzählung ist - nicht abschließend.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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