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Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER .


Hiervon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen.

Dabei kommt dem Grundsicherungsträger die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) indes nicht zugute.

Nach dieser Regelung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei einer Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - B 14 AS 146/11 B), so dass die vorgenannte Regelung grundsätzlich eingreift.

Es fehlt vorliegend aber an dem erforderlichen Vermerk über die Aufgabe zur Post.


1. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).


2. Hat sich sich ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen Erhalt er bestreitet, zugegangen.

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 1239/12 B

Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X.

Haben Sie wohl möglich eine Sanktion erhalten, weil Sie einen meldetermin nicht wahr genommen haben, obwohl Sie den Zugang der Meldeaufforderung bestritten haben?

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Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.




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