So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 07.02.2013 - L 7 AS 1956/12 B .
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, die einen Leistungsausschluss ohne entsprechende Öffnungsklausel insbesondere für sog. "Alt-Unionsbürger" normiert, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und damit für EU-Bürger einschränkend auszulegen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2012, L 7 AS 1072/12 B ER).
Die vom SG im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Beschluss vom 11.07.2012, L 19 AS 982/12 B) ist umstritten.
So zieht der 6. Senat des Landessozialgerichts NRW die Anwendung des Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 in Betracht (Beschluss vom 09.11.2012, L 6 AS 1324/12 B ER; vgl. auch Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883/2004 von Prof. Dr. Dorothee Frings in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik -ZAR-, Nr. 9/2012, Seite 317 ff.).
Daher ist der Ausschluss jeglicher Grundsicherung sowohl europarechtlich als auch nach Maßstab von Art. 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zweifelhaft und im Einzelfall zu prüfen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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