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Die Gewährung von PKH kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt gleichzeitig Betreuer des Klägers ist

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 25.01.2013 - L 15 SB 127/12 B PKH

Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein verankert ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet.

Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden.

Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter.

Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt.

Allgemeines zum Begriff der Erforderlichkeit:

Die Erforderlichkeit gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07, und vom 06.05.2009, Az.: 1 BvR 439/08).

Das vom Gesetzgeber in § 121 Abs. 2 ZPO festgeschriebene Erfordernis der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1988, Az.:
1 BvR 1340/88). Daneben - wenn auch nur nachrangig - fließen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in die Beurteilung der Erforderlichkeit ein.


Denn der Vergleichsmaßstab eines vernünftig handelnden Bemittelten, den das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, beinhaltet auch, dass der Bemittelte seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78, und vom 02.07.2012, Az.: 2 BvR 2377/10 - m.w.N.).

Nicht zulässig ist es aber, allein aufgrund einer Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko zu der Einschätzung einer fehlenden Erforderlichkeit zu kommen; auch bei sogenannten Bagatellstreitigkeiten ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe daher nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2011, Az.: 1 BvR 1737/10 und 1 BvR 2493/10).

Allenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe mit Sicherheit, d.h. auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache, wegen der vom Betroffenen selbst zu tragenden Anwaltskosten zu einem "Verlustgeschäft" für den Betroffenen würde, wäre die Versagung von Prozesskostenhilfe aus rein wirtschaftlichen Gründen geboten.

Dies kann jedoch nur in solchen Verfahren der Fall sein, in denen eine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung grundsätzlich, d.h. unabhängig vom Erfolg, ausgeschlossen ist, wie dies beispielsweise für Verfahren auf gerichtliche Kostenfestsetzung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder für Beschwerdeverfahren nach dem JVEG gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG geregelt ist.

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts im hier zu entscheidenden Fall:


Die Erforderlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der unter Betreuung stehende Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Betreuer hat.

Denn mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer wird nicht die gesamte Tätigkeit des Anwalts(betreuers) zu einer solchen, die sich als Teil seiner Tätigkeit als Betreuer darstellt. Anderenfalls wäre eine eklatante Benachteiligung des Anwaltsbetreuers gegenüber Betreuern mit anderem beruflichen Hintergrund gegeben. Letztere könnten die anwaltlichen Tätigkeiten nicht selbst ausüben und dürften dafür einen Rechtsanwalt einschalten.

Der Anwaltsbetreuer hingegen müsste dann Tätigkeiten umfangreicheren Ausmaßes allein deshalb ausüben, weil er Rechtsanwalt wäre, ohne dass er dafür eine höhere Honorierung seiner Betreuertätigkeit erhalten würde. Dem hat der Gesetzgeber mit §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Rechnung getragen.

Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.

Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten, nämlich eines Anwalts, in Anspruch nehmen würde.

Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren daher Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Prozessführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: XII ZB 118/03). Irgendwelche anderen Gründe, dem Beschwerdeführer die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung abzusprechen, sind nicht ersichtlich.


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