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Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.

So das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.01.2013 - L 9 AL 67/12 , Revision wurde zugelassen.


Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.


Nach dieser Vorschrift, die als lex specialis die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt (vgl. BSG,Urt. v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 13), durfte die Agentur für Arbeit  den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.

Dieser Umstand führt dazu, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegt und das der Behörde durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. insoweit BSG,Urt. v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 15).

Eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflichten der Agentur für Arbeit liegt darin, dass die Behörde die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer weder in die 2. geschlossene Eingliederungsvereinbarung aufgenommen noch anlässlich des Abschlusses dieser Eingliederungsvereinbarung auf diese Leistungen konkret hingewiesen hat.

Im Hinblick auf die geplante und dann auch abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung war sie hierzu auch kraft Gesetzes gehalten.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III werden in einer Eingliederungsvereinbarung u.a. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit festgelegt. Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung stellen deshalb einen wesentlichen Punkt bei den Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung dar (vgl. Brand, in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 37 Rn. 8).

Bei einem über 50jährigen Arbeitslosen gehört die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu den besonders nahe liegenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, als Ziel der Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung aufgenommen wird.

Denn die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer stellen nach ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einen besonderen Anreiz dar, auch eine solche Tätigkeit aufzunehmen, deren Entlohnung hinter den bisherigen Tätigkeiten des oftmals langjährig beschäftigten älteren Arbeitslosen zurück bleibt (vgl. Brandts, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 421j Rn. 3).

Vor diesem Hintergrund musste es sich der Agentur für Arbeit aufdrängen, den Kläger konkret auf die Möglichkeit, Leistungen nach § 421j SGB III erhalten zu können, hinzuweisen und diese Leistungen in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.

Die Behörde kann sich insoweit nicht darauf berufen, es liege in ihrem Ermessen, welche ihr obliegenden Leistungen in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.

Wenn die Eingliederungsvereinbarung als zweiseitige Regelung und auf die individuellen Vermittlungsbedürfnisse des Arbeitslosen zugeschnittener öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend) einen Sinn machen soll, muss das Ermessen der Behörde insoweit gebunden sein, als die für den konkreten Arbeitslosen besonders geeigneten Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung aufgenommen werden.

Dies war im Falle des bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung 59jährigen Klägers gerade die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

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