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Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop,weil es an einem vorherigen Antrag fehlt

Dazu äussert sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.02.2013 - L 19 AS 1414/12 B wie folgt:


Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 16 ff. SGB II für die Anschaffung des Laptop und zwar schon deshalb, weil es an einem vorherigen Antrag fehlt.


Das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (ab dem 01.01.2011 § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gilt auch für Eingliederungsleistungen, die nicht bereits vom Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfasst sind (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 21b; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 37 Rn 18, 37; Burkiczak in BeckOK-SGB II, Stand: 01.12.2012, § 37 Rn 12c; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 10.08.2009 - L 8 B 199/08, Rn 23; Sächsisches LSG Urteil vom 08.10.2009 - L 3 AS 288/08 , Rn 32 ff.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08, Rn 20 f.).

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (vgl. zur Anwendung auf Eingliederungsleistungen Bayerisches LSG Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AS 267/07 ,  Rn 26 f.).


Eine Rückwirkung des Antrags nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung scheidet ebenso aus wie die Fiktion eines rechtzeitigen Antrags über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 77/11 R ,  Rn 22 ff.). Es ist insbesondere kein Beratungsverschulden des Grundsicherungsträgers ersichtlich.

Die Ablehnung der begehrten Leistungen durch das Jobcenter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. zum Entschließungsermessen im Rahmen von § 16 SGB II etwa BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R ,  Rn 14) begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken.


Anmerkung: Ebenso im Ergebnis- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B

Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssten gem. § 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt werden.

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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