Das Sozialgericht Gießen hat heute am 10.01.2013 in einem Eilverfahren einer Hartz-IV Bezieherin entschieden, dass das Jocenter höhere Kosten der Unterkunft übernehmen muss, wenn der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, denn auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre.
Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 10.01.2013 - S 25 AS 832/12 ER
Jobcenter muss Kosten für teurere Wohnung aufgrund der Erforderlichkeit des Umzuges wegen gesundheitlicher Gründe- Schmerzen beim Treppensteigen - übernehmen.
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Anmerkung: Ein Umzugsgrund ist auch die schwere Kindeslast
Kann eine alleinerziehende Mutter ihr eineinhalbjähriges Kleinkind aus gesundheitlichen Gründen nicht in den 4. Stock ihrer Wohnung tragen, kann dies ein solcher sachlicher Grund für einen Umzug sein(vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 18).
Neben der Erforderlichkeit des Umzugs kommt es weiter darauf an, ob die neue Wohnung angemessen ist (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R,Rn. 20).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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