Morgen widmen wir uns die Frage, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gem.§ 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II auch zu erbringen sind, auch wenn im Haushalt nur - ein - minderjähriges Kind lebt.
Nach § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Träger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II lautet:
"Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
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