Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012 - S 17 AS 416/10 , Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 852/12
1. Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und Pornografiedarstellungen angeboten werden.
2. Bei Erlass eines jeden Verwaltungsaktes ist übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten.
3. Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die guten Sitten, wenn mit ihm behördlicherseits ein sittenwidriges Geschehen ausdrücklich erlaubt wird, sondern auch dann, wenn ein sittenwidriges Geschehen durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.
Anmerkung: S.a. Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers
Anmerkung: Aachen: Hartz-IV-Empfängerin sollte im Rotlicht-Milieu Prostituierte anwerben
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen