Er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, so die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER.
Dieses Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R) bzw. von der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R).
Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um ein sogenanntes "Nothelferdarlehen", sondern um eine verschleierte Schenkung oder eine verdeckte Unterhaltsgewährung und damit um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt.
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, um der Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R).
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