Soll man jetzt Hurra schreien oder was?
Ja wenn da nicht die hohen Stromkosten der Regierung im Nacken lägen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich gesagt, dass auf eine gehörige Kostensteigerung der Gesetzgeber bei der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigen muss.
BVerfG 09.02.2010 1 Bvl 1/09 3/09 4 /09 vergleiche Rn 140
" f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen
und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines
Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in
dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat
daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen
von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die
Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er
wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht."
Hier war das Ei vor der Henne da, sprich das Erneuerbare Energien Gesetz vor dem Regelbedarfsermittlungsgesetz.
Hätte die Steigerung der Stromkosten in den jahren 2011, 2012 und vor allem 2013 bei Festlegung des Regelbedarfes im Jahr 2010 berücksichtigt werden können? Diese Frage wartet auf Antwort.
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Prinzipiell seien derartige Zusatzleistungen möglich, erklärte die Bundesagentur. Sie müssten aber - nach individueller Prüfung - zweckgerichtet eingesetzt werden. So könne zum Beispiel einem arbeitslosen Koch Geld für ein notwendiges Messerset gewährt werden oder einem Bankangestellten ein Zuschuss für einen Anzug.
Quelle: dpa