Benutzt ein SGB II-Leistungsberechtigter bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde gelegt werden.
Die Entscheidung, ob beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 06.09.2012, - L 11 AS 242/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten mit dem PKW sind grundsätzlich auf der Basis von 0,10 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO) zu erstatten(vgl. Sozialgericht Stade, Urteil vom 11.04.2012, - S 28 AS 762/10).
Ein laufender Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, § 21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2 Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 42).
Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).
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