Mit dieser Begründung wies das LSG NRW am 02.08.2012 eine Beschwerde gegen die ablehnende Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück.
Eine kostenbewußte Partei würde wegen dieses Betrages nicht klagen.
Die Entscheidung ist zwar im Ergebnis richtig, aber falsch begründet. Die PKH war nicht wegen des zu geringen Klagebetrages abzulehnen, sondern weil für die Klage das Rechtsschutzinteresse fehlte. Das Guthaben aus der Betriebskostenerstattung mindert die Wohnkosten im Folgemonat, war also ohnehin anzurechnen nur eben nicht als sonstiges Einkommen.
Insoweit hat das Jobcenter die Ursachen für den Rechtsstreit gesetzt, weil sie die Anrechnung des Betriebskostenguthabens falsch deklarierte. Hieraus könnte sich ein Kosterstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter ergeben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154103&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Nicht gerade eine Glanzleistung diese Entscheidung, vermittelt sie doch den Eindruck als habe die Klage Aussicht auf Erfolg und die Prozesskostenhilfe sei nur abgelehnt worden, weil es lediglich um einen Betrag in Höhe von 23,99 € geht. Das Landessozialgericht hat die Porzesskostenhilfe im Ergebniss allerdings zu Recht abgelehnt, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Der Kläger hätte durch die Klage nichts gewinnen können.
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