BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat
Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt.
Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II (ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -).
Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4 SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem "fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der Aufwendungen eintreten zu lassen.
Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es handelt sich bei den einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben" (vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12607&pos=5&anz=85
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen