Der Antragsteller besucht eine inklusive Schule, die die Kinder bedarfsgerecht beschulen soll. Beim Antragsteller wurde atypischer Autismus diagnostiziert.
Im September 2010 beantragte der Antragsteller einen Integrationshelfer, der ihm während des Unterrichts zur Seite stehe und ihm beispielsweise beim Bereitlegen von Arbeitsmaterialien behilflich sei.
Der Antrag wurde zu nächst abgelehnt. Das LSG Hessen verpflichtete die Antragsgegnerin einen Integrationshelfer für die Beschulung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 € zur Verfügung zu stellen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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