BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 148/11 R -
Die Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs. 4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder, sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen Erziehungsgeldanteile durchzuführen.
Kein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II, weil es sich nur um eine Tagespflege und nicht um eine Vollzeitpflege mit Aufnahme der Pflegekinder in den Haushalt handelte(vgl. BSG,Urteil vom 27.1.2009 (B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-5-23&nr=12617&pos=1&anz=3
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