Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 25.06.2012,- L 19 AS 1397/11 -
Denn zwischen ihnen hat keine auf Dauer angelegte, auf eine Ausschließlichkeit abzielende, d. h. eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulassende Beziehung bestanden (vgl. zum Erfordernis der "Ausschließlichkeit der Beziehung" in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, Rn 30; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 7 Rn 45; Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn 67f; vgl. zum Begriff des Partners auch: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.05.2012 - L 13 AS 105/11 -; LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06).
Vielmehr handelt es sich um eine freundschaftlich geprägte Zweckgemeinschaft.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II setzt voraus, dass eine auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht, die Partner einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen haben und in einem gemeinsamen Haushalt i.S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (vgl. LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06, Rn 31).
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