Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 18.07.2012,- L 2 AS 271/12 NZB -
Nach der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn des § 22 SGB II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den Monat nach der Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar.
Dass es sich aus anderen Gründen (wegen der noch ausstehenden Klärung zur genauen Höhe des Einkommens) um eine vorläufige Bewilligung handelte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese vorstehenden Grundsätze werden in Rechtsprechung und Literatur allgemein zugrunde gelegt. Offen ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob eine solche Minderung dann nicht erfolgt, wenn das Guthaben aus einem Abrechnungszeitraum resultiert, für den keine Grundsicherungsleistungen erbracht worden sind.
Das BSG hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass auch die Rückerstattung für Vorauszahlungen für die Kosten der Warmwasseraufbereitung grundsätzlich als Einnahme anzusehen ist, aber nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen ist. Weiter hat das BSG auch festgestellt, dass eine Abrechnung der Warmwasserkosten nach der sich aus § 9 Abs. 3 Heizkostenverordnung ergebenden Formel nicht den Anforderungen an eine gesonderte (verbrauchsabhängige) Ermittlung dieser Kosten genügt (BSG, Urteil vom 22. März 2012).
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