Stellt das bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2012 klar. Seit dem 01.01.2011 sind nur noch zweckgebundene Leistungen, die aufgrund einer öffentlich rechtlichen Vorschrift geleistet werden von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht. Bay LSG 31.01.2012 L 7 AS 323/11 NZB
Anmerkung: Der Arbeitgeber muss nur seinem Arbeitnehmer den richtigen Aufwand erstatten, damit dieser nicht auf Hartz 4 angerechnet werden kann. Erstattet der Arbeitgeber die Fahrkosten zur Arbeit dürfte eine Anrechnung nicht möglich sein.
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