Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 18.07.2012, entschieden, das die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz evident unzureichend und damit verfassungswidrig sind (Entscheidung vom 18.07BVerfG 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11)
Das BVerfG hat eine vorläufige Regelung zur Leistunghöhe für die Asylbewerber getroffen und sich am Regelbedarfsermittlungsgesetz (REGEG) orientiert allesdings ausdrücklich betont, dass hieraus auf keinen Fall geschlossen werden kann, dass die Regelbedarfe verfassungsgemäß sind. Dies bedarf noch einer gesonderten Prüfung.
hier das Zitat aus der Rn 126 der Entscheidung:
...."Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen
realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das
Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert.
Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage
ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer
verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten können. Da jedoch derzeit
keine anderen tauglichen Daten zur Verfügung stehen, bleibt dem Senat
nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch
Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe
vorübergehend gedeckt werden können."........
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Ich habe das Urteil gerade eben gelesen, und bin auch über diese Stelle gestolpert. Aber den Schluß auf die Verfassungsmäßigkeit der SGB-Leistungen fiel mir, in etwas übermüdetem Zustand, momentan schwer. Danke daher für den Hinweis.
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