Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 18.07.2012,- L 2 AS 33/12 B -
Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin als Ehefrau und Erbin (gemeinsam mit ihren Kindern) ihres verstorbenen Ehemanns war Verpflichtete im Sinne der Vorschrift. Sie selbst war auch nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen höchstwahrscheinlich nicht alleine zur Kostentragung in der Lage.
Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Kinder des Verstorbenen sich als Erben zu beteiligten gehabt hätten, wäre eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen. Denn für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).
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