Das Jobcenter kann sich wirksam auf die Unangemessenheit einer Unterkunft unter Verweis auf eine von ihr erarbeitete Unterkunftsrichtlinie nur berufen, wenn diese auf ein schlüssiges Konzept fußt.
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Unterkunftsrichtlinie so nachzubessern, dass sie auf ein schlüssiges Konzept fußt.
Ist dies nicht mehr möglich, so wird die Angemessenheitsobvergrenze durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (bzw. für Zeiträume ab 01.01.2009 § 12 WoGG) gedeckelt,
Dabei ist ein Sicherheitszuschlag im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich. Dieser ist nach Auffasung des BSG mit 10 % angemessen, wie ausreichend.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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