Donnerstag, 5. Juli 2012

§ 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen

Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 26.04.2012,- L 7 AS 453/10 -


Das Verhalten, das die existenzsichernden Leistungen verursachte, muss objektiv sozialwidrig sein und der Ersatzpflichtige muss sich dieser Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein.

Das Verhalten des Klägers, der in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln handelte, was zu seiner Inhaftierung und dem Leistungsbezug seiner Familie führte, war hier sozialwidrig.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010419&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

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