Nach der Definition des § 8 Abs. 2 SGB 2 besteht Erwerbsfähigkeit bei Ausländern erst dann, wenn sie einer Beschäftigung im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 4 nachgehen können
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2012,- L 9 AS 47/12 B ER -
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art. 18, 21 AEUV, Art. 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art. 4 EGV 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen EGV 883/2004 weiterhin Gültigkeit - Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 2. August 2007 - L 9 AS 447/07 ER -).
3. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeeignet, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen.
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art. 18, 21 AEUV, Art. 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art. 4 EGV 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen EGV 883/2004 weiterhin Gültigkeit - Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 2. August 2007 - L 9 AS 447/07 ER -).
3. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeeignet, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen.
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