Montag, 18. Juni 2012

LSG Sachsen: Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen

LSG Sachsen, Urt. v. 19.01.2012 - L 3 AS 820/10   

BSG - B 4 AS 27/12 R (anhängig)

Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen

Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 14.06.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 AS 820/10).

Denn werde das Geld nicht entsprechend seines Zwecks verwendet, könne es dann doch noch als Einkommen gewertet werden, so die Chemnitzer Richter. In diesem Fall bleibe lediglich eine Pauschale von 6,00 € pro Arbeitstag berücksichtigungsfrei.

Weiterlesen: Spesenzahlungen bei Hartz-IV-Aufstockern gelten nicht als Einkommen - Kanzlei Blaufelder


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...