Mittwoch, 20. Juni 2012

BSG, 19.06.2012 - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

Medieninformation Nr. 15/12

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

S. dazu auch: Terminbericht Nr. 31/12 (zur Terminvorschau Nr. 31/12)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...