Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 16.02.2012,- L 6 AS 20/09 -
Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s auch Urt v 16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).
Ein vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann positiv festgestellt werden, wenn er diesen plausibel darlegt und diese Darlegung im Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die Beweiserhebung des Gerichts ergibt (s auch Beschl des Senats v 25.10.2010, L 6 AS 171/10, juris Rn.17; s dazu auch Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 Rn. 102, 103, mwN).
Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s auch Urt v 16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).
Ein vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann positiv festgestellt werden, wenn er diesen plausibel darlegt und diese Darlegung im Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die Beweiserhebung des Gerichts ergibt (s auch Beschl des Senats v 25.10.2010, L 6 AS 171/10, juris Rn.17; s dazu auch Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 Rn. 102, 103, mwN).
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