Das BSG hat entschieden, dass die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz z in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen ist.
Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter anderem eine Beschädigten Grundrente. Daraufhin forderte der klagende Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene ausgezahlten Grundrente.
Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem BSG erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des BSG steht dem Landkreis der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr habe die Beigeladene Anspruch darauf, die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt zu bekommen.
Die Grundrente wäre nicht vor dem Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen gewesen, weil sie insoweit nicht als Einkommen anzusehen ist. Da das Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst regele, sei insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen. Nach Auffassung des BSG ist es sachgerecht, für den streitigen Zeitraum den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied sei hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.BSG, Urt. v. 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R
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