Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.04.2012,- L 19 AS 1029/11 B PKH -
1. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - in SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13). Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R - in SozR 4 - 4200 § 37 Nr. 3 m. w. N.).
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben.
Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstallungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (so BSG in SozR 3 – 1200 § 14 Nr. 22 m. w. N.).
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Nur ab wann ist ein Antrag als Antrag zu werten.
AntwortenLöschenHabt ihr ne Legaldefinition?
Muß man subjektive Grundrechte beantragen?
Ein Antrag liegt vor, wenn daraus erkennbar ist, dass jemand etwas begehrt zB eine Sozialleistung.
AntwortenLöschenDas kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bloß eine deutsche Behörde (oder das, was sich dafür holt) hält dem Antragsteller in jedem Fall immer einen Stapel grauen Papiers unter die Nase. - "Das haben wir immer schon so gemacht."
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