1. Das Konzept beruht nicht auf einer Datenbasis von 10% des Wohnungsbestandes.
2. Es wurden nur die Mieten von Neuvermietungen berücksichtigt. Bei der Aufstellung eines schlüssigen Konzepts sind aber auch Bestandsmieten mit einzubeziehen (BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 25 m.w.N.).
3. Die Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R = Rn 23, 24; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn 30).
4. Es ist weiterhin nicht ein Quadratmeterpreis differenziert nach Wohnungsgrößen, wie vom BSG gefordert (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 20), gebildet worden, sondern nur ein einheitlicher Quadratmeterpreis für sämtliche Wohnungsgrößen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 12.03.2012,- L 19 AS 174/11 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150965
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