1. BSG, Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 132/11 R-
Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden.
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern, denn dies kann nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisiert wird(vgl. auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Nämlich nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.
2. BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F. findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat.
Denn die in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II genannten Gutschriften oder Rückzahlungen müssen als Einkommen zu qualifizieren sein. Hingegen resultiert das vom JC errechnet fiktive Guthaben aus einer bestimmungswidrigen Verwendung der gewährten Leistungen durch die Klägerin.
Für die Verrechnung derartiger Beträge bietet § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II - wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte belegen - keine Handhabe.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen