Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012, - L 19 AS 556/12 B ER -
Denn dieser hatte die vom Versorger angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich abgelehnt. Dieses Angebot anzunehmen, war zumutbar gewesen.Der Antragsteller hätte seine Freibeträge aus seinem Erwerbseinkommen zur Ratenzahlung einsetzen können.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
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