Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -
Die Antragstellerin hat ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Auf Antrag der Antragstellerin überweist der Antragsgegner die Leistungen nicht auf ein inländisches Konto, sondern übermittelt die Leistungen per Postscheck an den Wohnsitz der Antragstellerin. Da die Antragsstellerin einen von der Regel - Überweisung der Leistung auf ein inländisches Konto - abweichenden Übermittlungsweg - Übersendung mittels eines Postschecks - gewählt hat (zum Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 42 SGB II hinsichtlich des Übermittlungswegs: bejahend Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 42a Rn 4; einschränkend Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 42 Rn 6a, wonach eine Obliegenheit des Leistungsempfängers zur Kontoeröffnung besteht), hat sie auch die mit diesem Übermittlungsweg zusammenhängenden Risiken - Verzögerung in den Postlaufzeiten, Streik der Bankbediensteten, Zugang des Überweisungsträgers außerhalb der Banköffnungszeiten, Festsetzung von Höchstbeträgen auf dem Überweisungsträger - in Kauf zu nehmen.
Bei der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos, eines sog. P-Kontos, wäre nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte aufgrund der organisatorischen Vorkehrungen des Antragsgegners gesichert, dass die Gutschrift der Leistungen auf dem Konto der Antragstellerin zum Monatsende erfolgt.
Bislang hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie an der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos hindern bzw. aus welchen Gründen die Eröffnung eines solchen Kontos für sie unzumutbar ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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