Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15.03.2012, - L 19 AS 1954/11 NZB -
Die Geltung des sog. Zuflussprinzips bei der Berücksichtigung von Krankengeld ist höchstrichterlich geklärt (vgl.BSG Urteil v 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R = juris Rn 15 ff; BSG Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R = juris Rn. 13). Es kommt danach nicht darauf an, für welchen Zeitraum Leistungen gezahlt worden, sondern wann sie zugeflossen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger vor Stellung eines Antrags nach dem SGB II Rechnungen bezahlt bzw. Schulden getilgt hat (vgl. dazu auch BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn. 19; BSG Urteil v. 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R = juris Rn. 29).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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