Eine Analyse von Christoph Butterwegge.
Am 9. Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) und die Bundesregierung verpflichtet, eine Neuberechnung/-regelung zu treffen, um Hilfebedürftigen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zu sichern. Korrigiert werden musste nach dem BVerfG-Urteil, dass Kinder mit 60 Prozent des Erwachsenenregelsatzes (damals: 215 EUR) abgefunden wurden, wenn sie jünger als 6 Jahre waren, mit 70 Prozent (251 EUR), wenn sie 6 bis 13 Jahre alt waren, und mit 80 Prozent (287 EUR), wenn sie 14 Jahre und älter waren.
Die Karlsruher Richter/innen erkannten im Unterschied zur Bundesregierung explizit an, dass Kinder keine Erwachsenen „im Miniformat“ sind, sondern spezifische Bedarfe haben. Kinder wachsen eben noch, weshalb sie häufiger Kleidung und neue Schuhe brauchen. All das war so lange unberücksichtigt geblieben, wie man vom Regelsatz für (alleinstehende) Erwachsene einfach bloß einen bestimmten Prozentsatz für Kinder und Jugendliche vorsah.
Hier: Bilanz der jüngsten Hartz-IV-Neuregelung – Eine politische Mogelpackung und ein soziales Placebo | NachDenkSeiten – Die kritische Website
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen