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Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
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Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
In auch diesem Beschluß versuchen Gerichte durch teleologishce Tricks (unvereinbar mit Art. 20 Absatz 3) obiter dicta zu basteln, die im Hauptsacheverfaheren den Versagensgrund liefern und durch Rechtsauslegung regelmäßig die Vorlage nahc Art. 100 GG verhindern, wenn Grundrechte tangiert werden, weil ebene eine Sachaufklärung im ER nicht möglich ist.
AntwortenLöschenEs ist verfassungswidrig die Deckungshöhe von am 09.02.2010 angeordneten Existenzrechten nach Art. 1 und 20 GG zu fingieren ohne einen Betrag oder ein Prüfkriterium eines Gesetzgebers dazu zu haben.
Sollte das einfache Gesetz das Bestimmtheitsgebot nicht einhalten, ist es bereits verfassungswidrig und somit vorzulegen.
BVerfG, 2 BvR 2500/09 vom 7.12.2011
Es sollte bei allen Anwälten und Richtern in Fleisch und Blut übergehen, daß sich der Rechtsstaat schon so weit von der Verfassung entfernt hat wie nie, daß sogar Sozialforen GG treue Bürger rausschmeißen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1711182
"++ Wir haben Kandidaten, die über alles ein rechtssprechungsfernes Grundgesetz überstülpen und ......."
Was ist also die Aufgabe aller Beteiligter??
Danke fürs Lesen.