So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 29.11.2011, - L 11 AS 888/11 B PKH - .
Zu ergänzen ist lediglich, dass ein Anspruch auf § 21 Abs 6 SGB II nicht gestützt werden kann, denn bei einer Brille handelt es sich um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf, wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird.
Auf einen dauerhaften Ausgleich der Sehverschlechterung ist zur Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Bedarfen nicht abzustellen.
Es handelt sich beim Erfordernis einer Brille auch nicht um einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II, der sich quantitativ oder qualitativ von dem mit dem durchschnittlichen Regelbedarf erfassten Situationen unterscheidet (vgl. Münder in LPK-SGB II, 4.Aufl. § 21 Rn 36).
Ausdrücklich ergibt sich aus der BT-Drucks. 17/1465 S. 8, dass die Anschaffung einer Brille nicht unter die Regelung des § 21 Abs 6 SGB II fallen sollte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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