So die Rechtsauffassung des Hessisches Landessozialgerichts, Urteil vom 24.11.2011, - L 1 AS 93/10 - .
Bei Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F.handelt es sich um lediglich ergänzende Leistungen für den Grundbedarf des Wohnens, der im Blick auf das im Rahmen des SGB II bestehende Spannungsverhältnis zwischen akuter Existenzsicherung auf der einen Seite und der Vermögensbildung auf der anderen Seite gerade zu dieser hin abzugrenzen ist.
Kosten für einen notariellen Wohnungskaufvertrag hängen im Kern mit der Erzielung bzw. dem Erwerb von Eigentum zusammen und nur "bei Gelegenheit" mit der Beschaffung von Wohnraum.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147669&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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