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Es besteht keine Anspruchsgrundlage im SGB II für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss.

Brand aktuell hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil veröffentlicht, wonach im SGB II für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss keine Anspruchsgrundlage besteht.


Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -; vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -)


Für die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für Personalausweis und Reisepass fehlt es im System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage.


Personalausweis und Reisepass sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen für biometrische Fotos sind weder als Mehrbedarfe in § 21 SGB II gesondert normiert, noch als Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II vorgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor.


Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hintergrund für die mit Wirkung zum 03. Juni 2010 gesetzlich normierte Härtefallregelung ist das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 -), in dem es monierte, dass im SGB II eine Regelung fehlte, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf vorsieht.

Voraussetzung für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mithin das Bestehen eines laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs. Mit dem Verweis auf einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf wird der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II von dem Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II abgegrenzt.


Insofern ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass nur einmalig auftretende Bedarfsspitzen über die Darlehensregelung erfasst werden können.


Ein laufender Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, § 21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2 Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 42).



Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).

Vorliegend macht die Klägerin keinen laufenden, in einem überschaubaren Zeitraum wiederkehrenden Bedarf geltend, sondern einen einmaligen Bedarf anlässlich der Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses. Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Dokumente, die 10 Jahre beträgt, ist mit einem neuen Bedarf zu rechnen.


Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines rückzahlungsfreien Darlehens.

 
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Das Darlehen wird ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -).


Das von der Beklagten angebotene Darlehen hat die Klägerin abgelehnt.


Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses sowie die Kosten für die Anfertigung biometrischer Fotos nicht nach den Vorschriften des SGB II gesondert übernommen werden können, so dass kein Anlass für eine Vorlage gemäß Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht besteht.



Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AS 2597/11 -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146244&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

  1. Zusatzinfo: die Urteilsbegründung ist geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, Bezieher von Leistungen nach SGB II müssten die Gebühren für den (gesetzlich vorgeschriebenen) Personalausweis selber tragen; dem ist jedoch nicht so. Das Bundesministerium hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach SGB XlI und SGB II unter die Bedürftigkeitsregelung der Passverordnung fallen und damit von der Gebührenerhebung für die Ausstellung jedenfalls eines Personalausweises abzusehen ist. Der Einwand gegen die Gebühren sollte natürlich im Bürgercenter vor Ort erhoben werden - insofern ist ein Sozialgericht die falsche Adresse hierfür.

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  2. @DDT
    Dürfte kaum klappen, weil das noch aus 2007 stammt!
    Die neue Gebührenordnung vermerkt nur:
    Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich.
    Möglich.
    Bei uns z. B. ist für ALG II voller Preis angesagt (ist ja auch lt. neuem Regelsatz mit 0,25 € pro Monat enthalten...)

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