So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER - .
Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 a SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.
Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch die Tilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimum unterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGB II eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGB II die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheint deshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung das soziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom 30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassung dahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens unzulässig war.
Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SG Berlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Darlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150).
Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SG Berlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn zum einen handelt es sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf und nicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oder Hygienemehrbedarf.
Denn der Bedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung fällt jeden Monat an, während der Bedarf "Mietkaution" einmalig anfällt. In der Argumentation des SG Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt. Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Tilgung des Darlehens die Mietkaution der Antragstellerin zusteht. Insofern ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass es gerade die Antragstellerin als Mieterin in der Hand hat, durch ihren Umgang mit der Mietsache, die Mietkaution nach Auszug zurückzuerhalten.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen.
Aus diesen Gründen teilt die Kammervorsitzende nicht die Ansicht der Antragstellerin, wonach durch die Einbehaltung der Tilgungsraten ihr soziokulturelles Existenzminimum in verfassungswidriger Weise beschnitten werde.
Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird von uns nicht geteilt, denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Hinweis: Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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also dasrf das amt die kaution mit 10% abziehen und das jeden monat hammer
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